Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 15

§ 15 – Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften; normal Ausnahmen nach § 7 Absatz 3; normal Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und normal die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Berufsgenossenschaft ist verantwortlich für die Schiffssicherheit.
  • Sie stellt Eignungsbescheinigungen aus.
  • Dies geschieht gemäß den Vorschriften in § 3 Absatz 1.
  • Es gibt Ausnahmen, die in § 7 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 geregelt sind.
  • Außerdem erteilt sie Bescheinigungen nach dem IMSBC-Code, Ziffer 1.3.2.